Investieren in denkmalgeschützte Immobilien
Insbesondere in zinsarmen Zeiten und unruhigen Börsen-Situationen ist die Investition in Immobilien sehr beliebt. Das “Betongold” gilt als solide, wertbeständig und renditebringend. Dazu sind es vor allem steuerliche Aspekte, welche den Erwerb von Immobilien attraktiv machen. Hierbei ist es erst einmal gleich, ob die Objekte selbst- oder fremdgenutzt werden. Wer eine Immobilie erwirbt und Kosten für Sanierung und Instandhaltung nachweisen kann, profitiert im Rahmen der Steuererklärung von der “Absetzung für Abnutzung” (AfA). Insbesondere denkmalgeschützte Immobilien sind mit Blick auf eine mögliche Steuerersparnis sehr attraktiv. Es gilt jedoch einige Aspekte zu beachten, wenn Fachwerkhäuser und Co. erworben und steuerlich geltend gemacht werden.
Bis zu 100% der Ausgaben für den Erwerb sind abzugsfähig
Wer eine denkmalgeschützte Immobilie erwirbt (siehe hier) und diese selbst bewohnt oder vermietet, der kann bis zu 100% seiner Anschaffungskosten steuerlich geltend machen. Dies hängt mit den erheblichen Sanierungs- und Instandhaltungskosten zusammen, welche der Erwerb einer solchen Immobilie mit sich bringt. Im Falle einer Selbstnutzung sind steuerliche Anrechnungen bis zu 90% über einen Zeitraum von 10 Jahren möglich. Wird das denkmalgeschützte Objekt vermietet und daher fremdgenutzt, können 100% über einen Zeitraum von 12 Jahren im Rahmen der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden. Die hohe steuerliche Abzugsfähigkeit der Immobilien mit Denkmalschutz macht diese sehr attraktiv. Hinsichtlich einer späteren Renditeerwartung muss im Rahmen des Kaufes unbedingt auf einen marktgerechten Kaufpreis geachtet werden. Auf dem ohnehin bereits umkämpften Immobilienmarkt werden derzeit insbesondere Objekte mit Denkmalschutz zu einem enorm hohen Preis offeriert.
Nicht ohne baurechtliche Genehmigung – der Denkmalstatus muss erhalten bleiben
Wer seine Anschaffungskosten steuerlich geltend machen möchte, muss im Rahmen der Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten natürlich einige “Spielregeln” einhalten. Hierbei ist es besonders wichtig, dass die durchgeführten Maßnahmen das Objekt nicht substanziell verändern, sodass der Denkmalstatus erhalten bleibt. Man benötigt für sämtliche Maßnahmen eine baurechtliche Genehmigung und dazu ist es wichtig, dass vor der Durchführung der einzelnen Sanierungsarbeiten stets eine steuerrechtliche Vorabbescheinigung eingeholt wird. Nur wenn diese Kriterien erfüllt werden, lässt sich das Finanzamt auf die hohen Steuererstattungen ein. Generell fördert die “Denkmal-AfA” nur Geschütztes und Schützenswertes, weshalb grundsätzlich Veränderungen des denkmalgeschützten Objektes, wie zum Beispiel ein Anbau, nicht zulässig sind. Das Steuersparmodell Denkmal kann in jedem Fall funktionieren und bringt eine hohe Attraktivität mit sich.